Einspeisung nach dem KWK-G

(Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25. Oktober 2008)

Am 01. Januar 2009 ist das Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK-G) in Kraft getreten. Das KWK-G vom 25. Oktober 2008 löst das KWK-G vom 19. März 2000 ab.

Nach dem KWK-G wird der KWK-Anteil der produzierten Strommenge (KWK-Strom) gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten KWK-Strom eine vom Anlagentyp abhängigen Zuschlag und eine Vergütung.

Um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der Abwicklung und Umsetzung des Gesetzes - auch unter Einbeziehung der amtlichen Materialien - sicherstellen, hat der VDN in Berlin eine Verfahrensbeschreibung herausgegeben.

Die Vergütung für den in das Netz der RWE eingespeisten KWK-Strom bedarf in der Regel einer Einzelprüfung. Sollte es sich bei der von Ihnen betriebenen KWK-Anlage um eine kleine KWK-Anlage mit Überschussstromeinspeisung in das Niederspannungs- netz handeln, vergütet RWE den eingespeisten KWK-Strom mit einem üblichen Preis. Hinzu kommt das Entgelt für dezentrale Einspeisung, welches entsprechend § 18 Stromnetzentgeltverordnung berechnet wird sowie der gesetzliche KWK-Zuschlag. Weist der Anlagenbetreiber einen Dritten nach, welcher den KWK-Strom zu einem mit ihm vereinbarten Preis abnimmt, leitet RWE den KWK-Strom an diesen weiter und zahlt den Erlös auf Basis dieses Preises an den KWK-Anlagenbetreiber aus.

 

„Üblicher Preis“

Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom (Baseload)* an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.

*(Baseload bezeichnet den Strompreis an der Börse über einen kompletten 24h Tag gerechnet.)

Den Preis für das vorangegangene Quartal ersehen Sie unter www.eex.com

Die Eingruppierung der KWK-Anlage in eine Anlagenkategorie, bei der Art, Alter sowie Modernisierungsgrad berücksichtigt werden, bestimmt die Höhe des KWK-Zuschlags und die Dauer der Zahlungen. Einen entsprechenden Nachweis in Form von Herstellerangaben bei kleinen KWK-Anlagen oder einem Sachverständigengutachten bei großen KWK-Anlagen über die Eingruppierung und über den KWK-Anteil des eingespeisten Stroms hat der KWK-Anlagenbetreiber der RWE gemäß §§ 6 und 8 KWK-G zu erbringen.

Die Zulassung wird im Vorfeld in Form einer Zertifizierung beim BAFA erstellt. Antragsformulare sind beim

BAFA-Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 437 - Kraft-Wärme-Kopplung
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Ihttp://www.bafa.de

erhältlich. Vertraglich vereinbart ist ausschließlich ein KWK-Zuschlag in der im KWK-G in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Höhe.

Aktuelle Zahlen zur Entwicklung der KWK-G-Mengen finden Sie auf den Seiten des BDEW.

Vordrucke für Erzeugungsanlagen nach KWK-G

Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage

Kundenmitteilung KWK-Untermessung gem. § 4 Abs. 3a KWKG

 

Ansprechpartner:

Den ausgefüllten Antrag richten Sie bitte an unsere Ansprechpartner
vor Ort. Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie hier.

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Vertrag über Stromeinspeisungen nach dem KWK-G

Muster KWK-G-Einspeisevertrag

Sollten Sie weitergehende Fragen zur Abwicklung haben, wenden Sie sich bitte an uns.