Einspeisungen nach dem EEG

(Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 28. Juli 2011)

Die Novelle des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) ist am 01. Januar 2012 in Kraft getreten.

Nach dem EEG wird Strom aus Anlagen mit Stromerzeugung aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas, Klärgas, Biomasse, Geothermie, Windkraft und solarer Strahlungsenergie gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten EEG-Strom eine vom Anlagentyp abhängige gesetzliche Mindestvergütung.

Aktuelle Zahlen zur Entwicklung der EEG-Mengen finden Sie auf den Seiten des BDEW.

Aktuelle Informationen

Ab 01.01.2012 gilt auch für EEG-Anlagenbetreiber: Kundeneigene Zähler sind unzulässig.

 

Vordrucke für Erzeugungsanlagen nach EEG

Ansprechpartner:

Den ausgefüllten Antrag richten Sie bitte an unsere Ansprechpartner
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Den Gesetzestext des aktuellen EEG finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz www.bundesrecht.juris.de

Bitte beachten Sie, dass wir für die sachliche Richtigkeit der hier bereitgestellten Unterlagen keine Gewähr übernehmen.

Angaben nach § 52 EEG

 

Vertrag über Stromeinspeisungen nach dem EEG


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